Ministerium für Arbeit-Gesundheit-Soziales informiert zum "Personal in kritischen Infrastrukturen"

I.Präambel

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot von sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Er hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen.

In den Erlassen sind Ausnahmen für Kinder bestimmter Personengruppen vorgesehen. Hierbei handelt es sich um Kinder derjenigen Personen, die in kritischen Infrastrukturen beruflich tätig sind. Der Bestimmung dieses Personenkreises dient diese Leitlinie.

Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden. Bei der entsprechenden Beurteilung ist seitens der Arbeitgeber auf die Unabkömmlichkeit der Personen in ihrer konkreten Tätigkeit bzw. Funktion abzustellen.

 

II. Regelungen

1. Die Entscheidung, ein Kind zur Betreuung in der Schule oder Kindertageseinrichtung aufzunehmen, dessen Eltern zu dem Kreis der im Bereich kritischer Infrastrukturen beruflich Tätigen gehört, treffen die Leitungen der jeweiligen Schule bzw. Kindertageseinrichtungen. Es gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.

2. Grundlage der Entscheidung sind:

a) der Nachweis oder die Zusicherung, dass beide Elternteile (soweit nicht alleinerziehend) nicht in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einer kritischen Infrastruktur tätig sind, und

b) das Vorliegen (oder die Zusicherung der Vorlage) einer schriftlichen Zusicherung der jeweiligen Arbeitgeber beider Elternteile (soweit vorhanden), dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist.

3. Die nachstehende Liste über die Personenkreise kritischer Infrastrukturen lehnt sich an die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/BJNR095800016.html.) an. Sie wird stetig fortentwickelt.

 

Personenkreise der in "Kritischen Infrastrukturen Tätigen"

  1. Sektor Energie
  • Strom, Gas, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik)
  • insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
  1. Sektor Wasser, Entsorgung
  • Hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung
  • insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
  1. Sektor Ernährung, Hygiene
  • Produktion, Groß-und Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik)
  1. Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
  • insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
  1. Sektor Gesundheit
  • insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
  1. Sektor Finanz- und Wirtschaftswesen
  • insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers
  • Personal der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes)
  1. Sektor Transport und Verkehr
  • insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr
  • Personal der Deutschen Bahn und Nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
  • Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs
  1. Sektor Medien
  • insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation
  1. Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
  • Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug, Veterinärwesens, Lebensmittelkontrolle, Asyl- und Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft, Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufgaben sowie Hochschulen und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind
  • Gesetzgebung/Parlament
  1. Sektor Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe
  • Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

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